Nur etwa ein Viertel aller Verstorbenen hinterlassen ein Testament oder einen Erbvertrag ! Dabei ist die gesetzliche Erbfolge bei komplexen Vermögen und Familienverhältnissen meist nicht geeignet, die gewünschten Ziele zu erreichen…
Ein Testament ist daher das wichtigste und einfachste Instrument, um die Erbfolge zu regeln. Deshalb sollte jeder, der klare Vorstellungen über die Verteilung seines Nachlasses hat – und vor allem Streit in der Familie vermeiden möchte -, ein Testament machen.
Noch wichtiger ist das für Selbständige. Hier sollte die unternehmerische Nachfolge unbedingt im Testament geregelt sein !
Aufgrund der Komplexität ist Beratung in diesem komplexen Rechtsumfeld unverzichtbar – ein spezialisierter Rechtsanwalt wäre hier die erste Priorität, und bei Selbständigen und andere vermögende Mandanten sollte auf jeden Fall auch ein Steuerberater hinzu gezogen werden.
Was sollte alles in Sachen Testament/Erbvertrag bedacht werden ?
- Widerruf: Zur Klarstellung, dass nur das aktuelle Testament Gültigkeit haben soll, empfiehlt sich am Beginn einer letztwilligen Verfügung ein Widerruf aller bisher getroffenen Verfügungen.
- Erbeinsetzung: Wollen Sie einen oder mehrere Erben einsetzen? Der oder die Erben treten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in die Fußstapfen des Erblassers und übernehmen damit seine Rechte und Pflichten. Sie sind auch für die Abwicklung des Nachlasses verantwortlich. Erben können natürliche und juristische Personen werden.
- Ersatzerbe-Einsetzung: Für den Fall, dass der oder die benannten Erben vorversterben sollten, sollte unbedingt geregelt werden, wer dann der Ersatzerbe wird.
- Vor- und Nacherbschaft: Für den Fall, dass Sie die Erbfolge über mehrere Generationen regeln möchten, kann man das Instrument der Vor- und Nacherbschaft nutzen. Dabei muss man jedoch berücksichtigen, dass der Vorerbe je nach Ausgestaltung mehr oder weniger in der Verfügung über den Nachlass beschränkt ist.
- Erbengemeinschaften vermeiden: Wenn es mehr als einen Erben gibt, kommt es zur sogenannten Erbengemeinschaft. Die sieht für viele Entscheidungen Einstimmigkeit vor und ist besonders streitanfällig. Das kann man vermeiden, indem man beispielsweise nur einen Erben einsetzt und die anderen Begünstigten zu Vermächtnisnehmern macht oder einen Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt.
- Regelung für gleichzeitiges Versterben: In gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen sollte auch eine Regelung für das gleichzeitige Versterben der Testierenden mit aufgenommen werden. Diese als Katastrophenklausel bezeichnete Regelung beschreibt, was passieren soll, wenn die beiden Erblasser gleichzeitig oder aber aus gleichem Anlass versterben.
- Vermächtnisse: Mit Vermächtnissen haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Teile des Nachlasses (Immobilien, Gegenstände, Geld oder auch Bruchteile des Gesamtnachlasses) sogenannten Vermächtnisnehmern zukommen zu lassen. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch an die Erben haben.
- Digitaler Nachlass: Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte nicht vergessen werden, an wen der so genannte digitale Nachlass fällt.
- Testamentsvollstreckung: In einer letztwilligen Verfügung kann man Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der den Nachlass abwickelt oder Teile des Nachlasses treuhänderisch für längere Zeit verwaltet. Der Testamentsvollstrecker muss die letztwilligen Verfügungen erfüllen. Testamentsvollstreckung ist vor allem bei minderjährigen, wirtschaftlich unerfahrenen Nachfahren oder bei Erben mit Behinderung geboten.
- Sorgerechtsverfügung: Mit einer Sorgerechtsverfügung sollte geregelt werden, wer bei minderjährigen Kindern im Falle des Todes der Eltern Vormund wird.
- Pflichtteilsstrafklausel: Die Pflichtteilsstrafklausel ist eine Drohklausel in gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen, die pflichtteilsberechtigte Sprösslinge davon abhalten soll, im ersten Erbgang ihren Pflichtteil zu fordern. Im Idealfall wird diese so formuliert, dass ein Kind, das im ersten Erbgang seinen Pflichtteil gegen den Willen des länger Lebenden einfordert, im zweiten Erbgang enterbt ist. Damit kann man das Einfordern nicht vollständig ausschließen, es aber wirtschaftlich deutlich unattraktiver machen.
- Öffnungsklausel: Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen kann man Öffnungsklauseln vorsehen, die zum Beispiel dem überlebenden Ehegatten das Recht geben, die getroffenen Regelungen einseitig zu ändern.
- Wiederverheiratungsklausel: Viele haben Angst, dass der Ehepartner nach dem eigenen Tod wieder heiratet und dann das an ihn vererbte Vermögen Familienfremden zugute kommt. Für diesen Fall könnte man regeln, dass das Vermögen dann direkt an die eigenen Kinder übergeht. Neben der Heirat kann auch eine eheähnliche Gemeinschaft und Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit aufgenommen werden.
- Anfechtungsausschluss: In jede letztwillige Verfügung sollte ein Ausschluss aller Anfechtungsrechte inklusive des Anfechtungsrechts nach § 2079 BGB wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten aufgenommen werden.
- Auseinandersetzungsverbot: In einigen wenigen Fällen ist es sinnvoll, bei einer Erbengemeinschaft ein zeitlich begrenztes Auseinandersetzungsverbot festzulegen.
Sie sehen, Beratung tut Not ! Gerne unterstütze ich Sie dabei, kompetente Ansprechpartner für Ihre Belange zu finden.