Ein Beispiel mit Folgen…
Die Eheleute J., beide in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet, haben eine gemeinsame Tochter, Julia. Ein weiteres Kind, Paul, brachte Frau J. mit in die Ehe. Beide Kinder sollen im Erbfall gleich viel bekommen.
Die Altersversorgung des länger lebenden Ehepartners soll ebenfalls sichergestellt sein, insbesondere durch die Weiternutzung der Immobilie.
Herr J., 57 Jahre alt, ist Unternehmer. Er möchte sich in absehbarer Zeit zur Ruhe setzen und hat bereits Unternehmensanteile verkauft. Der Erlös in Höhe von € 1,8 Mio. soll der Altersversorgung der Eheleute dienen und liegt noch auf einem Tagesgeldkonto, das Herr J. zusammen mit seiner Frau unterhält. Anteile im Wert von € 1 Mio. sind außerdem noch vorhanden. Daneben besteht sein Vermögen im Wesentlichen aus der selbst genutzten Immobilie im Wert von € 800.000, die noch mit einem Hypothekendarlehen in Höhe von
€ 400.000 belastet ist, sowie einer nicht abgetretenen Lebensversicherung, die bei Fälligkeit € 300.000 auszahlen wird. Versicherungsnehmer, versicherte Person und bezugsberechtigt bei Erleben ist Herr J. Im Todesfall lautet die Bezugsberechtigung in der Police noch auf die geschiedene erste Ehefrau von Herrn J. Frau J. hat kein nennenswertes eigenes Vermögen.
Ein Testament haben bislang weder Herr J. noch seine Frau verfasst. Anlässlich einer zurückliegenden schweren Erkrankung von Herrn J. machen sich die Eheleute Gedanken über ihre Nachfolgeplanung.
Die wirtschaftliche Analyse eines hypothetischen Erbfalls nach dem Tod von Herrn J. durch ein Team von Fachjuristen führte zu folgenden Erkenntnissen:
Mangels Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Frau J. und TochterJulia erhalten als Erbengemeinschaft jeweils die Hälfte sämtlicher Vermögenswerte einschließlich der belasteten Immobilie –
mit zwei Ausnahmen:
Die wesentlichen Teile des Hausrats gehen bei gesetzlicher Erbfolge aufgrund einer entsprechenden Regelung im BGB automatisch auf den Ehepartner über. Aufgrund der Bezugsberechtigung fällt die Leistung der Lebensversicherung nicht in den Nachlass.
Die verbliebenen Unternehmensanteile erhalten Frau J. und Julia als Miterben, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt.
Stiefsohn Paul bleibt bei der gesetzlichen Erbfolge außen vor, da er mit
Herrn J. nicht blutsverwandt und auch nicht adoptiert ist.
Er hat keinerlei Rechte gegenüber dem Erblasser oder den Erben.
Erst im Erbfall nach dem Tod seiner Mutter, Frau J., käme er in Erbengemeinschaft mit seiner Halbschwester zum Zuge.