Sind Sie plötzlich Betreuungsfall, bestimmen ohne Vollmachten andere über Ihr Vermögen. Betreuer und Gerichte sind angewiesen, Vermögenswerte mündelsicher anzulegen – auch wenn das zum Nachteil des Betreuten sein könnte, wie der folgende Fall eines unserer Kunden zeigt.
Das Rothensander Kontor kooperiert bundesweit mit Fachberatern aus den Bereichen Finanzen, Steuerberatung, Betreuung oder Medizin. Diese informieren über die Auswirkungen fehlender Vollmachten auf deren Fachbereiche und unterstützen so die Aufklärung zu diesem Thema.
Unser Kunde verletzte sich bei einem Unfall so schwer, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln konnte und zum Betreuungsfall wurde. Das Betreuungsgericht setzte seinen Bruder als gesetzlichen Betreuer ein. Somit konnte er für den Betreuten zwar da sein, aber nicht frei handeln !
Unter anderem musste er jährlich eine Dokumentation über Geldeingänge und -ausgänge beim Betreuungsgericht vorlegen. Und auch über sonstige Vermögensanlagen konnte er nicht im Sinne seines Bruders bestimmen.
Nachteile für alle
Unser Kunde hatte eine steuerfreie Anlage im Versicherungsmantel mit einer britischen Gesellschaft abgeschlossen. Und mit der Betreuung ging der Ärger los: Das Betreuungsgericht forderte die Bedingungen an, Dokumente über die Garantien, um die Mündelsicherheit des Produkts zu prüfen….erheblicher Aufwand also.
Nach Prüfung kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Vertrag zeitnah aufgelöst werden sollte, da nicht 100 Prozent des Guthabens garantiert seien. Damit könne das Produkt nicht als mündelsicher eingestuft werden, so die Begründung.
Kampf ums Vermögen
Nach langem Kampf konnte die Auflösung des Vertrages abgewendet werden. Das gelang aber nur, weil sich der Betreute erholt und schriftlich für den Fortbestand des Vertrages ausgesprochen hatte. Zum Glück. Denn schon im Folgejahr hatte der langfristig ausgerichtete Vertrag aufgrund guter Börsenentwicklung erhebliche Erträge erzielt. Sie wären bei einer Auflösung steuerpflichtig geworden, mit einem erheblichen finanziellen Schaden für den Betreuten, denn Erträge sind erst nach einer Laufzeit von 12 Jahren steuerfrei.
So einfach geht es dann doch nicht
Damit der Vertrag weiter laufen konnte, musste der Betreuer jedes Jahr zum 30.06. eine genaue Vertragsaufstellung mit Zugang und Abgang sowie Begründung erstellen. Ein immenser Aufwand – und immer mit der Gefahr, dass das Gericht dann doch anders entscheiden könnte.
Happy End
Gott sei Dank hatte sich der Kunde zwischenzeitlich soweit erholt, dass er selbst wieder geschäftsfähig ist. Zum Schutz für die Zukunft haben wir den Kunden unterstützt, damit er Vollmachten über einen kooperierenden Rechtsanwalt fertigen lassen konnte. Sollte er seine Angelegenheiten in der Zukunft wieder einmal nicht selbst regeln können, wird das sein Bevollmächtigter für ihn tun dürfen. Er regelt gemäß der Vorgaben des Vollmachtgebers Fragen der Gesundheit, Behördenangelegenheiten, Post- und Mailthemen und eben auch Finanz- und Vermögensangelegenheiten.
So können Vollmachten Vermögenswerte schützen.
Zur Klärung
Nicht laufend benötigtes Vermögen eines Betreuten ist laut Betreuungsrecht mündelsicher anzulegen. Bei Geldern des Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Vormund/Pfleger/Betreuer für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB).
Hierbei muss der Betreuer eines Volljährigen nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der Mündelsicherheit Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB):
Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 1807 BGB und dazu ergangene Verordnungen:
Als mündelsicher gelten unter anderem: ▪ Inländische Hypotheken, Grund- und Rentenschulden ▪ Bundes- und Länderanleihen ▪ Pfandbriefe ▪ Konten bei Sparkassen beziehungsweise Banken, die über eine Einlagensicherung verfügen. Quelle: http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Mündelsicher