Bei einer Erbschaft oder Schenkung können grundsätzlich die unten aufgeführten Beträge steuerfrei übertragen werden. Darüber hinausgehende Beträge müssen mit Steuersätzen zwischen 7 % und 50 % versteuert werden.
Dabei gibt es nach § 16 ErbStG Freibeträge für…
- Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft:
€ 500.000 - Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder: € 400.000
- Enkelkinder: € 200.000
- Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft: € 100.000
- Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: € 100.000
- alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft: € 20.000
Insbesondere beim Erwerb von Unternehmensanteilen kann es vorkommen, dass die Steuer nicht aus dem Erbe / der Schenkung bezahlt werden kann. Dann muss oftmals das Unternehmen verkauft werden, damit die Erben die notwendige Liquidität erhalten. Da dadurch häufig Arbeitsplätze gefährdet sind, hat der Gesetzgeber Erleichterungen geschaffen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Wer einen Betrieb oder Anteile daran erbt bzw. geschenkt bekommt und den Anteil mindestens sieben Jahre hält, dem wird die Erbschaftsteuer zu 100 % erlassen. Dazu müssen weitere Kriterien beachtet werden – unterm Strich allerdings lohnt sich diese Aufmerksamkeit für alle Beteiligten.